3.1.
Bei Kratzern oder Bruch erstattet der Versicherer die Kosten für den Ersatz der versicherten Brille oder der Gläser durch Ersatzteile gleichen Typs, gleicher Qualität und gleicher Stärke (soweit möglich durch Verwendung von Ersatzteilen und/oder Gläsern desselben Herstellers). Der Versicherungsschutz deckt dabei 80% des gesamten Kaufpreises (Verkaufswert) ab – die Selbstbeteiligung zu Lasten des Versicherten beträgt 20 % des Wiederbeschaffungswertes, der Kosten für Ersatzteile und/oder der Kosten für die Brille.
Wenn die Wiederbeschaffungskosten, die Kosten für die Ersatzteile und/oder die Kosten für die Brillengläser den ursprünglichen Kaufpreis (Verkaufswert) der Brille oder der Brillengläser übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden), erhalten Sie maximal den Kaufpreis der beschädigten Brille oder der Brillengläser, abzüglich des Selbstbehalts von 20 %.
Sie erhalten diesen Betrag nicht als Barauszahlung oder in Form von Gutscheinen, sondern ausschließlich als Ersatzbrille/Sonnenbrille oder Brillengläser von Optik Hallmann. Defekte Teile verbleiben nach dem Austausch im Eigentum von Optik Hallmann.
3.2.
Bei Verlust wird die gesamte Brille oder die Gläser durch eine neue Brille oder Gläser desselben Typs, derselben Qualität und Sehstärke ersetzt. Der Versicherungsschutz deckt dabei 60% des gesamten Kaufpreises (Verkaufswert) ab – die Selbstbeteiligung zu Lasten des Versicherten beträgt 40 % des Kaufpreises (Betrag nach Abzug von Rabatten) der neuen Brille.
Übersteigen die Kosten für die neue Brille/Sonnenbrille oder die Gläser den Kaufpreis der verlorenen bzw. gestohlenen Brille/Sonnenbrille, so umfasst die Erstattung maximal den Kaufpreis (Betrag ohne Rabatt) der verlorenen Brille abzüglich der Selbstbeteiligung wie oben beschrieben.
Sie erhalten diesen Betrag nicht als Barauszahlung oder in Form von Gutscheinen, sondern ausschließlich als Ersatzbrille/Sonnenbrille oder Brillengläser von Optik Hallmann.
Wenn Sie nur Brillengläser gekauft haben, die in eine bereits vorhandene Fassung eingesetzt wurden (Neuverglasung), sind nur diese Brillengläser gemäß Artikel 1 zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Versicherung versichert. Es erfolgt dann keine Erstattung für die Fassung.
3.3.
Sowohl bei Kratzer oder Bruch als auch bei Verlust oder Diebstahl ist die Kompensation durch den Versicherer auf maximal einen Schadensfall während der Mitgliedschaft beschränkt. Alle Schäden, die auf dasselbe Ereignis zurückzuführen sind, gelten als ein Schadensfall.
3.4.
Der Versicherungswert entspricht dem Kaufpreis der versicherten Sache vor Abzug eines etwaigen Rabatts. Die Höchstentschädigung abzüglich der Selbstbeteiligung beträgt 1.800,00 €.